Hausordnung

für den Besuch von Veranstaltungen im Rahmen von FIS Weltcupserien in diversen Disziplinen in Österreich

Diese Hausordnung gilt für alle FIS Alpinen Skiweltcups, FIS Skisprung Weltcups, FIS Freeski Weltcups, FIS Snowboard Weltcups und FIS Skicross Weltcups in Österreich.

1. Allgemeines

Besucher sind insbesondere auch aus Sicherheitsgründen verpflichtet, die folgenden Hinweise und Regelungen dieser Hausordnung sorgfältig zu lesen und einzuhalten. Spätestens mit Verwendung der Eintrittskarte und dem Betreten des Veranstaltungsgeländes bestätigt der Besucher die Kenntnis der Hausordnung und ihre Geltung.

2. Geltungsbereich und -dauer

Die Hausordnung informiert und erstellt Verhaltensregeln für den Zutritt und Aufenthalt von Besuchern auf dem Veranstaltungsgelände bei Veranstaltungen. Das „Veranstaltungsgelände“ umfasst die für die Durchführung der Veranstaltung genutzten Flächen. Das Veranstaltungsgelände wird mit Passieren der Sicherheitskontrollen am Eingang betreten und dem Passieren des Ausgangs verlassen.

Die Hausordnung gilt zeitlich vom Beginn des Einlasses der Besucher auf das Veranstaltungsgelände bis zum Zeitpunkt, in dem der letzte Besucher nach der Veranstaltung das Veranstaltungsgelände verlassen hat.

3. Ziel der Hausordnung

Ziel der Hausordnung ist:

  • die Gefährdung oder Schädigung von Personen und Sachen zu verhindern;
  • das Veranstaltungsgelände vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen;
  • einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewährleisten.

4. Zutritt zum Veranstaltungsgelände

Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Sicherheits-, Ordnungs- und Rettungsdienstes sowie des Stadionsprechers Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt, kann vom Sicherheits- und Ordnungsdienst oder der Polizei vom Gelände verwiesen werden.

Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit gültiger Einlassberechtigung (Eintrittskarten, Akkreditierungen) zulässig. Die Eintrittskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn der Zuseher während der Veranstaltung das Veranstaltungsgelände verlässt, sofern der Veranstalter nicht ein Verfahren für ein erneutes Betreten des Veranstaltungsgeländes mit der Eintrittskarte vorgesehen hat (z.B. erneuter Scan der Eintrittskarte, Kennzeichnung mit Stempel oä). Der Zutritt mit gefälschten Eintrittskarten wird verweigert und ausnahmslos zur Anzeige gebracht.

Bei sämtlichen Veranstaltungen wird an allen Eingängen zum Veranstaltungsgelände eine Zutritts- und Sicherheitskontrolle durchgeführt. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.

Jeder Besucher ist beim Betreten des Veranstaltungsgeländes verpflichtet, dem Sicherheits- und Ordnungsdienst seine Einlassberechtigung unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen oder seine sonstige Berechtigung nachzuweisen. Die Ausweispflicht gilt auch während des Aufenthalts auf dem Veranstaltungsgelände über Aufforderung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes. Im Falle der Weigerung wird der Zutritt verwehrt bzw. der Besucher des Veranstaltungsgeländes verwiesen. Die Gültigkeit und Nutzbarkeit der Eintrittskarte ergeben sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Eintrittskarten des Veranstalters.

Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die Zutritt zur Veranstaltung haben wollen, auf gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände hin zu durchsuchen. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf die Bekleidung der Personen sowie deren mitgeführte Behältnisse und kann auch mit technischen Hilfsmitteln erfolgen. Die Durchsuchung von Personen hat durch Organe des Sicherheits- und Ordnungsdienstes des gleichen Geschlechts zu erfolgen.

Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen, die eine Durchsuchung verweigern oder aufgrund ihres besonderen persönlichen Zustands die Ziele der Hausordnung gefährden könnten (z.B. aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum), den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern. Gleiches gilt für Personen, die gefährliche oder sonst verbotene Gegenstände (siehe unten) in das Veranstaltungsgelände mitführen wollen. In einem solchen Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst kann frei darüber entscheiden, den Zutritt doch zuzulassen, wenn vom Besucher die gefährlichen oder sonst verbotenen Gegenstände nicht auf das Veranstaltungsgelände mitgenommen werden.

Gegenstände, deren Besitz gesetzwidrig ist, werden sichergestellt und zusammen mit den Personalien des Besitzers der Polizei übergeben. Gegenstände, deren Besitz gemäß dieser Hausordnung verboten ist, können an dafür vorgesehenen Stellen vom Besucher über Anleitung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes hinterlegt werden. Ein Verwahrungsvertrag wird dadurch nicht abgeschlossen. Für verlorene, verlegte oder beschädigte Gegenstände wird nicht gehaftet. Am Ende der Veranstaltung nicht abgeholte Gegenstände können vom Veranstalter entsorgt oder einem von ihm frei gewählten Zweck zugeführt werden.

Verbotene Gegenstände sind:

  • Gesetzlich verbotene Gegenstände jeglicher Art (z.B. Suchtgift);
  • Pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art;
  • Schlag-, Hieb-, Schneid- und Wurfgegenstände;
  • Gegenstände mit werbendem, kommerziellem, rassistischem, sexistischem, provokativem, beleidigendem, pietätlosem, religiösem oder politischem Aufdruck und solche, die geeignet sind, das Ansehen der Veranstaltung zu beeinträchtigen (z.B. Banner, Schilder, Flugblätter). Ausdrücklich verboten sind zudem jegliche, wenn auch nur indirekt werbende Aktivitäten, die darauf abzielen, die mediale Aufmerksamkeit der Veranstaltung auszunutzen, ohne selbst vom Veranstalter akkreditierter Sponsor der Veranstaltung zu sein (Ambush-Marketing). Solche Gegenstände bzw. Aktivitäten können vom Sicherheits- und Ordnungsdienst jederzeit entfernt bzw. unterbunden werden;
  • Jegliche Stangen aus Holz (ausgenommen solche für Handfahnen, Maximallänge 100 cm, Durchmesser kleiner als 1 cm) oder Metall. Teleskopfahnenstangen ab einer Länge von mehr als 2,00 m sowie sonstige Stangen wie z.B. Fahnenstangen aus flexiblem Kunststoff (z.B. KIR-Rohre) oder Selfie-Sticks bis zu einem Durchmesser von 2 cm. Stöcke oder sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden;
  • Sperrige Gegenstände aller Art (z.B. Kinderwägen, Fahrräder, Roller, Rollator), ausgenommen Behindertenbehelfe in den ausgewiesenen Zonen;
  • Waffen und Munition aller Art;
  • Jegliche Glasgebinde (z.B. Gläser, Flaschen);
  • Flaschen/Behälter udgl. aus anderem Material als Glas (PET usw.) ab 0,5 Liter Fassungsvermögen; ▪
  • Lasergeräte (Laserpointer) und übermäßig Lärm erregende Gegenstände (z.B. Megaphone und Gashupen);
  • Drohnen oder andere Flugobjekte (auch das Betreiben oder Einfliegen von Drohnen oder anderen Flugobjekten von außerhalb des Veranstaltungsgeländes ist untersagt);
  • Tiere aller Art. Ausnahmeregelungen können für Begleithunde bzw. Blindenhunde getroffen werden. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen;
  • Sonstige gefährliche Gegenstände jeglicher Art.

In Zweifelsfällen obliegt die Beurteilung der Zulässigkeit mitgebrachter Gegenstände dem zuständigen Sicherheits- und Ordnungsdienst.

Transparente bzw. Banner aus Stoff, ohne festen Rahmen, sind zugelassen, sofern sie beim Aufhängen im Veranstaltungsraum weder die freie Sicht der Zuschauer auf die Piste und den Zielbereich noch auf die Bandenwerbung verdecken. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, störende Transparente bzw. Banner zu entfernen.

5. Aufenthalt

Auf dem Veranstaltungsgelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (z.B. eine Akkreditierung) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind auch innerhalb des Geländes auf jederzeitiges Verlangen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.

Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert oder belästigt wird. Das Veranstaltungsgelände samt seinen Einrichtungen ist sorgsam und schonend zu nutzen.

Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass der Ablauf der Veranstaltung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere darf der Wettkampfbereich nicht betreten werden oder der Ablauf des Wettbewerbs in irgendeiner Weise gestört werden (z.B. durch Werfen von Schneebällen oder sonstigen Gegenständen auf die Athleten oder in den Wettkampfbereich). Bei Zuwiderhandlung kann der Veranstalter von der betroffenen Person Schadenersatz verlangen.

Alle Personen, die das Veranstaltungsgelände betreten, haben Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos wegzuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Dabei ist auf die vorgesehene Trennung der zu entsorgenden Materialien zu achten.

Alle Besucher, die das Veranstaltungsgelände betreten, müssen den ihnen zugewiesenen und auf der Eintrittskarte ausgewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte – auch in anderen Sektoren – einzunehmen.

Alle Auf- und Abgänge sowie die Not-, Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Ungeachtet dieser Hausordnung können erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum jederzeit erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen der Polizei oder des Sicherheits- und Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten.

Es ist verboten:

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören;
  • verbotene Gegenstände bei sich zu führen;
  • Personen, insbesondere Athleten bei der Vorbereitung und während des Wettkampfs, zu belästigen, zu erschrecken oder zu gefährden;
  • Alarmanlagen, Notrufe oder Notsignale zu missbrauchen;
  • das Veranstaltungsgelände oder dessen Infrastruktur zu verunreinigen oder zu beschädigen;
  • öffentlich Ärgernis zu erregen oder gegen Sitte und Anstand zu verstoßen; jegliches sonstige Verhalten, das den Zielen der Hausordnung (siehe oben) widerspricht;
  • in Bezug auf das Rauchen auf dem Veranstaltungsgelände wird auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

Das Fahren und Parken innerhalb des Veranstaltungsgeländes ist nur mit besonderem Berechtigungsausweis gestattet. Die jeweiligen Einschränkungen sind zu beachten. Im Übrigen gelten auf dem gesamten Gelände die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

Bei Absage oder Abbruch der Veranstaltung haben die Besucher das Veranstaltungsgelände unverzüglich und geordnet zu verlassen. Im Falle von Gewittern mit Blitzschlag, Hagel, Sturmwarnung und ähnlichen Naturereignissen ist den Anweisungen des Ordnerpersonals unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Besucher, die Anweisungen des Ordnerpersonals in solchen Fällen nicht Folge leisten, insbesondere das Gelände nicht verlassen, handeln auf eigene Gefahr. Der Veranstalter kann keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernehmen, die aus einer Missachtung der Anweisungen des zuständigen Sicherheits- und Ordnungsdienstes resultieren.

Nach Ende der Veranstaltung haben sämtliche Besucher das Veranstaltungsgelände unverzüglich und geordnet zu verlassen.

6. Haftung

Vorsicht: Das Veranstaltungsgelände ist alpines Gelände! Die Besucher haben ihr Verhalten und ihre Bekleidung, Schuhwerk bzw. Ausrüstung an die besonderen Bedingungen im winterlichen Naturgelände anzupassen.

Der Zuschauerbereich entlang der Anlagen zur Sportausübung (z.B. Rennstrecke, Loipe, Aufsprunghügel, usw.) befindet sich im steilen winterlichen Naturgelände und ist nur beschränkt und auf eigene Gefahr begehbar/befahrbar; betreffende Hinweise und Absperrungen sind zu befolgen.

Der Besucher wird besonders darauf hingewiesen, dass bei Veranstaltungen die Lautstärke sehr hoch sein kann und dadurch die Gefahr von Hör-/ Gesundheitsschäden besteht. Der Besucher hat selbständig entsprechende Schutzvorkehrungen zu treffen. Dies gilt insbesondere für Kinder, für deren Schutzvorkehrungen die Begleitperson Sorge zu tragen hat, und für gehörempfindliche Personen.

Der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung ist nach Maßgabe der AGB beschränkt. Unfälle, Schäden und Verletzungen sind dem Veranstalter unverzüglich bei den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu melden.

7. Zuwiderhandlungen

Jede Zuwiderhandlung gegen die Hausordnung und insbesondere jede sicherheitsgefährdende Verhaltensweise berechtigt den Sicherheits- und Ordnungsdienst, die gegen die Hausordnung verstoßende Person aus dem Veranstaltungsgelände zu weisen. Sonstige Ansprüche des Veranstalters (z.B. Schadenersatzforderungen) bleiben vorbehalten.

Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden zur Anzeige gebracht.

8. Ton- und Bildaufnahmen

Der Besucher nimmt zur Kenntnis, dass bei Veranstaltungen vereinzelt Ton- und Bildaufnahmen aus journalistischen Gründen (vgl. § 9 öDSG) hergestellt werden, die in weiterer Folge verwertet werden (Fernseh- und Radioübertragungen, Foto, Video, Audio etc.). Wird der Besucher während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung auf vom Veranstalter genehmigten Bild-, Ton- und Fotoaufnahmen für Fernsehen, Radio, Internet, Film, Printmedien usw. aufgenommen bzw. aufgezeichnet, erklärt er sich damit einverstanden, dass diese Abbildungen bzw. Aufzeichnungen entschädigungslos, ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung, mittels jedes derzeitigen oder künftigen technischen Verfahrens vom Veranstalter und/oder anderen Berechtigten (z.B. Fernsehsender) gespeichert, ausgewertet und auch für kommerzielle Zwecke verwertet werden können, sofern die Nutzung die persönlichen Interessen des Besuchers nicht ungebührlich verletzt. Der Veranstalter ist in diesem Zusammenhang berechtigt, Dritten Werknutzungsrechte an erwähnten Aufnahmen einzuräumen.

Der Besucher nimmt zur Kenntnis, dass der Veranstalter aus Gründen der Sicherheit aller und zur Ahndung von Gesetzesverletzungen oder Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung im gesamten Veranstaltungsgelände eine Videoüberwachung der Zuschauerbereiche durchführen kann. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 12 Abs 3 Z 2 öDSG, da die Bildaufnahmen für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht der Veranstalter unterliegen, erforderlich sind. Eine automatische Löschung erfolgt nach 72 Stunden, soweit sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung von Schutz- und Beweissicherungszwecken oder für die Weitergabe an eine zuständige Behörde, ein zuständiges Gericht oder an Sicherheitsbehörden benötigt werden.

Besuchern ist es untersagt, über Internet, Radio, TV oder andere gegenwärtige und/oder zukünftige Medientechnologien Ton- und/oder Bildmaterial, Beschreibungen, Ergebnisse und/oder Statistiken der Veranstaltung ganz oder teilweise zu übertragen oder andere Personen bei der Durchführung solcher Aktivitäten zu unterstützen. Besucher sind lediglich berechtigt, zum Privatgebrauch Foto-, Film-, Video- oder sonstige Ton- / Bildaufnahmen von Veranstaltungen zu machen. Jegliche gewerbsmäßige Nutzung oder Nutzung zum kommerziellen Gebrauch solcher Aufnahmen ist strikt untersagt.

Der Besucher der Veranstaltung wird dem Veranstalter die Werknutzungsrechte an Bildern oder Videos, die Szenen eines Sportbewerbs zeigen, einräumen, sobald er diese gewerblich nutzt (z.B. monetarisierter YouTube-Channel).

9. Schlussbestimmungen

Die Hausordnung wird den Besuchern in ihrer aktuellen Fassung in angemessener Weise zugänglich gemacht (Publikation auf der Website des Veranstalters www.oesv.at / www.skiaustriaticket.at bzw. allenfalls verlinkten Informationsplattformen, Anschläge von Auszügen bei Tageskassen und im Veranstaltungsgelände).